Schützengilde von Meiendorf e.V. von 1954
Schützengilde von Meiendorf e.V.von 1954

 

 

                                                                           

 

S A T Z U N G

 

 

§   1    Der Verein führt den Namen

 

-  Schützengilde  von  Meiendorf  e.V.  -,

 

hat seinen Sitz in Hamburg und wurde am 14.07.1954 unter der Nr. 69 VR 5475 beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.

 

 

§   2    Zweck des Vereines:

Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports und des traditionellen Brauchtums.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Abhalten von Übungsschießen sowie die Erhaltung der Tradition des Schützenbrauchtums.

Es werden keine politischen Ziele verfolgt. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Überschüsse aus Veranstaltungen dürfen nur ausschließlich und unmittelbar zur Erfüllung der satzungsgemäßen Erfordernisse des Vereines Verwendung finden. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes e.V. und der zugelassenen Untergruppen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

§   3    Geschäftsjahr:

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Auf der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung nach Beendigung des Geschäftsjahres hat der Vorstand eine Abrechnung über Einnahmen und Ausgaben in einfacher und verständlicher Form der Versammlung vorzulegen. Ebenfalls ist der Versammlung eine Aufstellung über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des laufenden Jahres vorzulegen, die von der Mitglieder-versammlung gebilligt werden muß. Die Abrechnung und die Vorausschau sind jedem anwesenden Mitglied auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

 

 

§   4    Mitgliedschaft:

Der Eintritt in die Gilde ist jederzeit möglich. Mitglied kann nur werden, wer im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und nach den Richtlinien des Deutschen Schützenbundes e.V. das entsprechende Lebensalter erreicht hat.

 

 

 

Über den schriftlichen Eintrittsantrag entscheidet der Vorstand. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der Anwesenden beschließen, daß ein Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt wird. Voraussetzung dafür ist, daß das Mitglied sein 65. Lebensjahr vollendet hat, mindestens 25 Jahre aktiv am Vereinsleben teilgenommen und sich in besonderem Maße für den Verein verdient gemacht hat.

 

Jedes Mitglied ist berechtigt, alle Einrichtungen des Vereines sowie die Vereinsräume und –anlagen zu benutzen, gemäß der jeweils hierfür geltenden Bestimmungen, wie Schießstandordnung, Hausordnung u.s.w.

 

 

§   5    Austritt:

Ein Austritt aus der Gilde kann nur schriftlich, mindestens drei Monate vor dem Ablauf des Kalenderjahres, erfolgen. Bei Tod eines Mitgliedes erlischt die Mitgliedschaft mit dem Todestag.

 

Ein Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Vorstand auf der Mitglieder-versammlung beantragt werden:

 

a)         wenn das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist und mindestens zwei schriftliche Aufforderungen (die letztere mit der Androhung des Ausschlusses) keine Zahlung bewirken.

 

b)     wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere dann vorhanden, wenn ein Mitglied sich einer unehrenhaften Handlungsweise schuldig macht oder trotz mindestens einfacher und schriftlicher Abmahnung gegen die Vereinsinteressen und satzungsmäßigen Pflichten verstößt. Vor Beantragung des Ausschlusses muß dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.

 

 

§   6    Organe der Gilde:

            a)  Vorstand        

     Der Vorstand leitet die Gilde. Jedes Vorstandsmitglied wird von der

     Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt.

 

     Er besteht aus:  

1. Vorsitzender

2. Vorsitzender

Schatzmeister

Schriftführer

Schießwart

Spartenleiter

 

Der Vorstand, im Sinne des § 26 BGB, sind der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister.

 

Beide sind alleinvertretungs- und zeichnungsberechtigt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

 

 

 

 

In jedem 2. Jahr treten Vorstandsmitglieder aus und zwar in folgendem Turnus:

2. Jahr: - 1. Vorsitzender, Schriftführer, Schießwart

4. Jahr: - 2. Vorsitzender, Schatzmeister, Spartenleiter

 

    Eine sofortige Wiederwahl ist zulässig.

 

b) Mitgliederversammlung

Bis zum 15. Februar ist vom Vorstand schriftlich eine Jahreshaupt-versammlung  einzuberufen. Die Einladung hierzu muß mindestens zwei Wochen vorher den Mitgliedern vorliegen unter Bekanntgabe der Tages-ordnung.

 

Wenn eine Satzungsänderung beantragt wird, ist die beantragte Neufassung der Einladung beizulegen. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium der Gilde und beschließt regelmäßig mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, lediglich bei Satzungsänderungen und Vereinsauflösung ist eine Dreiviertel- Mehrheit erforderlich.

 

Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll aufzuzeichnen, welches von zwei Vorstandsmitgliedern abzuzeichnen ist. Dieses Protokoll wird auf der nächsten Jahreshauptversammlung verlesen. Die Mitglieder-versammlung bestimmt, ob außer der Jahreshauptversammlung noch eine weitere ordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen werden soll.

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen, wenn das Interesse der Gilde es erfordert oder wenn diese von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern oder mindestens 40% aller Gildemitglieder schriftlich beantragt wird. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr. Ebenso beschließt die Mitgliederversammlung über Befreiungen zur Zahlung des Beitrages für Ehrenmitglieder.

 

Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie haben der Mitgliederversammlung über die Kassenprüfung zu berichten und die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

 

Aufgabe der Kassenprüfer ist es, die Wirtschaftsführung des Vorstandes zu überwachen. Der Schatzmeister hat ihnen rechtzeitig vor der Jahreshaupt-versammlung Gelegenheit zur Prüfung der Belege zu geben. Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt, wobei in jedem Jahr ein Prüfer ausscheidet. Wiederwahl ist erst nach einer Zweijahresperiode zulässig.

 

               

§   7    Haftung:

Jede sportliche Betätigung, jede Teilnahme an Veranstaltungen mit und für die Gilde und der Aufenthalt auf dem Schießstand bzw. dem dazugehörigen Gelände geschieht auf eigene Gefahr der Mitglieder. Eine über die Gilde durch den Deutschen Schützen- oder Sportbund abgeschlossene Versicherung der Mitglieder hinausgehende Haftung wird ausdrücklich abgelehnt.

 

 

§   8    Schiedsgericht:

Bei Streitigkeiten innerhalb der Gilde soll ein Schiedsgericht gebildet werden. Dieses Schiedsgericht ist aus den Reihen der Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung zu wählen und besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

 

Bei jeder Streitsache ist ein neues Schiedsgericht zu bilden. Beschlüsse dieses Schiedsgericht sind für beide Teile bindend. Mit der Aufnahme in die Gilde erkennt jedes Mitglied diese Bestimmung an.

           

§   9     Datenschutzrichtlinien


§9-1

(1)
Die Schützengilde von Meiendorf e.V. (SGM) erhebt zur Erfüllung ihres
Satzungszwecks und ihrer Aufgaben mit dem Beitritt eines Mitglieds die im Rahmen
der im Aufnahmebogen getätigten Angaben. Hierzu gehören u.a. der Vorname,
Name, Geburtsdatum, Geburtsort, die Anschrift, die Telefon/Faxnummer, ob der
Antragssteller im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist und eine evtl.
bestehende E-Mail-Adresse, sowie die Bankverbindung. Diese Informationen werden
in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert.


(2)
Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied mit der Aufnahme der in Abs. 1 genannten
Daten einverstanden.


(3)
Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden von der SGM nur verarbeitet und
genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine
Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse
hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.


(4)
Personenbezogene Daten werden durch geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Für die Datenverarbeitung
und den Datenschutz in der SGM gelten das Bundes- und das Landesdatenschutzgesetz.


§9-2

(1)
Als Mitglied des Schützenverbandes Hamburg und Umgegend e.V., und des
Schützenkreises Hamburg e.V. ist die SGM verpflichtet, bestimmte Daten zu
übermitteln. Übermittelt werden der Vorname, Name, Geburtsdatum, Telefonnummer und die Anschrift, Geburtsort und E-mail-Adresse.  

    

(2)
Bei der Datenweitergabe erfolgt der Hinweis, dass die datenschutzrechtlichen
Bestimmungen zu beachten sind.


(3)
Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied mit der Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten einverstanden.


§9-3

(1)
Die SGM unterhält eine eigene Internet-Homepage. Dort können Bilder vom
Schützenfest und anderen Festlichkeiten, sowie von Mannschaften und
Meisterschaften eingestellt werden. Auch können hier Ergebnisse von
Meisterschaften und anderen Sportveranstaltungen veröffentlicht werden.
Anschriften / Telefonnummern von Mitgliedern werden nicht im Internet veröffentlicht, es sei denn das Mitglied stimmt ausdrücklich zu.


(2)
Die SGM weist darauf hin, dass ausreichende technische Maßnahmen zur
Gewährleistung des Datenschutzes getroffen wurden. Dennoch kann bei einer Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet ein umfassender Datenschutz nicht garantiert werden. Das Mitglied nimmt dieses Risiko zur Kenntnis und ist sich bewusst, dass die personenbezogenen Daten auch in Staaten abrufbar sind, die keine der Bundesrepublik Deutschland vergleichbaren Datenschutzbestimmungen enthalten. Zudem ist die Vertraulichkeit, die Integrität, die Authentizität und die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten nicht garantiert.


(3)
Das Mitglied stimmt mit seinem Beitritt einer Veröffentlichung seiner in Abs. 1 genannten Daten im Internet freiwillig zu und kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen. Im Falle eines Widerrufs werden personenbezogene und nicht in einer allgemein zugänglichen Quelle gespeicherte Daten von der Homepage des SGM entfernt.


§9-4

Die Daten der Mitglieder der SGM werden nach Vereinsaustritt, -auflösung oder -
ausschluss im Sinne der Datenschutzgesetze gesperrt und entsprechend
gekennzeichnet. Die SGM hebt die Daten so lange auf, wie dies durch die
gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist. Eine weitere Übermittlung und
Veröffentlichung unterbleibt. Durch ihre Unterschrift erklären Sie Ihre Zustimmung
zur Bearbeitung Ihrer Personendaten gemäß dieser Erklärung. Ihr Einverständnis
wird protokolliert.


§9-5

Die Schützengilde von Meiendorf informiert die Medien über besondere Ereignisse,
insbesondere auch über Ergebnisse von Wettkämpfen. Derartige Informationen
können personenbezogene Daten (Nachname, Vorname, Vereinszugehörigkeit,
Altersklasse / Geburtsjahrgang und Bildmaterial) der mittelbaren Mitglieder
enthalten. Ebenso können personenbezogene Daten auf einer Internet-Präsentation der Schützengilde von Meiendorf veröffentlicht werden, soweit dazu eine Verpflichtung besteht oder dies zur Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben der Schützengilde erforderlich ist.


§9-6

Jedes Mitglied hat das Recht auf


(1)
Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,


(2)
Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,


(3)
Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten
Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,


(4)
Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung
unzulässig war.


§9-7

Dem Gesamtvorstand, den Mitgliedern der Schützengilde sowie allen anderen Amtsträgern ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über ein Ausscheiden der Mitglieder aus ihren Ämtern oder Funktionen weiter. Soweit im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben auf privaten Datenträgern der aus dem Amt oder der Funktion ausgeschiedenen Personen verbandsbezogene persönliche Daten gespeichert wurden, sind diese nach dem Ausscheiden aus dem Amt oder der Funktion zu löschen.


§9-8

Die Schützengilde von Meiendorf verteilt jährlich aktuelle Mitgliederlisten. Diese
Listen beinhalten Namen, Wohnanschrift, Telefon- und Faxnummer, Geburtsdatum, sowie Eintrittsdatum, ggfs. den Namen des/der Partners/in.


§9-9

Die Schützengilde von Meiendorf benutzt auch Social Media. Z.B. werden diverse
WhatsApp-Gruppen erstellt, um verschiedenste Informationen an die Mitglieder zu
verteilen oder auch um Terminfindungen, Fahrgemeinschaften oder Organisationen
für verschiedene Anlässe zu erarbeiten.


§ 10 Auflösung der Gilde:

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Sportbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 


DIESE NEUFASSUNG DER VEREINSSATZUNG WURDE AUF DER
MITGLIEDERVERSAMMLUNG VOM 28.01.2019 EINSTIMMIG (BEI EINER
ENTHALTUNG) ANGENOMMEN!

 

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